Wie
bereits bekannt, ist die bisherige Böllerschiesserlaubnis zum 1.4.2003 im
Rahmen der Novelle des Waffenrechtes wegegefallen, soweit hat sich ein
Verwaltungsakt mit den entsprechenden Kosten erledigt, was ja grundsätzlich
recht positiv ist. Weniger bekannt ist, dass zum Böllerschiessen eine Erlaubnis
der jeweils zuständigen Gemeindeverwaltung zwingend notwendig ist. Erfahrene Böllerschützen
wissen dass dies nichts Neues ist, die Gemeinde hatte auch bisher schon das
letzte Wort in Sachen Genehmigung, weil im Allgemeinen davon ausgegangen wird,
dass die Gemeindeverwaltung über die Eigenheiten der Örtlichkeit am Besten
informiert ist. Die Gemeindeverwaltung kann also nach dem Bayerischen
Immissionsschutzgesetz Art. 13 einem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Ich bin
mir nicht sicher ob dies in den Amtsstuben so bekannt ist, vielleicht können
wir hier im Einzelfall auch von unserer Seite aus für Aufklärung sorgen. Die
unten aufgeführten Links können bei Unklarheiten sicher hilfreich sein und den
Sachverhalt klarer darlegen. Ich hatte mir bisher bei Böllerschiessen außerhalb
der Heimatgemeinde bei der zuständigen Gemeinde/Stadt-Verwaltung einen
selbstverfassten DIN A5–Vordruck abstempeln und unterschreiben lassen –
abgewickelt nach vorheriger telefonischer Absprache, oftmals auch per Post mit Rückumschlag
– dies hatte bisher auch keine Gebühren verursacht. Nun, ich werde weiter so
verfahren, hier ändert sich also bei uns nichts.
Die Anmeldung bei der Polizei ist nach wie vor obligatorisch.
Nun, so einfach ist es mit der große Neuigkeit in Sachen Genehmigung. Schlicht und ergreifend eine Erleichterung und Kosteneinsparung, aber auch mehr Verantwortung für uns. Auch „schwarze Schafe“ die nun meinen jetzt darf man ja immer und überall Böllerschiessen aus den eigenen Reihen in die Schranken zu weisen wird wichtiger den je, denn Böllerschiessen soll eine Besonderheit bleiben, nicht jeder Anlass ist hierzu geeignet. Die Gemeindeverwaltungen sollten in diesem Zusammenhang auf die entsprechende Erlaubnis nach § 32 SprengG und den gültigen amtlichen Beschuss der Böller achten.
Das Bayerische Immissionsschutzgesetz
Information zum neuen Waffenrecht